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1 BvR 633/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324 KI-generiert

Constitutional review of tax late-payment surcharges: Inadmissibility due to lack of substantiated claim of equal treatment violation following unpaid suspension request.

Geschäftsnummer 1 BvR 633/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, effectively upholding the lower courts' dismissal and leaving the taxpayer's unsuccessful challenge to the denial of provisional relief for late-payment surcharges intact. The dispute centered on the taxpayer's claim that equal treatment requirements were violated by the tax authorities' decision not to waive late-payment surcharges on corporate tax assessments that were later revoked, particularly where the authorities had failed to rule on a prior suspension of enforcement application before the assessment was overturned. The Court determined that the complaint was inadmissible because the petitioner failed to sufficiently substantiate a violation of fundamental rights under §§ 93a, 23, and 92 BVerfGG, specifically failing to demonstrate a clear equality breach compared to taxpayers whose suspension applications were timely decided, and neglecting to adequately engage with domestic administrative law principles regarding potential security requirements that would have contradicted a full waiver of the surcharges.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional review of tax late-payment surcharges: Inadmissibility due to lack of substantiated claim of equal treatment violation following unpaid suspension request: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.

Schlagwörter

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Zahlung von Zuschlägen Rechte des Steuerpflichtigen verfassungsmässige Rechtsgleichheit Vollstreckung der Steuerveranlagung Vorherige Verwaltungsbeschwerde Steuerabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache (Versagung des Erlasses von Säumniszuschlägen für GewSt-Forderungen) mangels hinreichend substantiierter Begründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.

So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.

Weiter setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander, insbesondere dem Umstand dass aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese möglicherweise mit der Bedingung einer vorherigen Sicherheitsleistung verbunden worden wäre, was wiederum nach fachgerichtlicher Rechtsprechung einem vollständigen Erlass der Säumniszuschläge entgegenstehen könnte.

Die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, nachdem die Steuerforderung weggefallen ist, ist demgegenüber hier nicht verfahrensgegenständlich.

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.