Denial of constitutional complaint expense reimbursement for premature filing pending objection of non-hearing decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the complainant's application for reimbursement of necessary expenses and dismissed the application for determination of the subject matter value. The case arose from a constitutional complaint that was declared resolved after the complainant withdrew the request for a final decision, leaving only ancillary claims regarding costs and value. The Court held that expense reimbursement was not equitable under § 34a Abs. 3 BVerfGG because, at the time of resolution, the constitutional complaint was inadmissible due to non-exhaustion of legal remedies; specifically, the complaint was filed before the decision on the objection of non-hearing (Anhörungsrüge), which remains part of the required legal path when Article 103(1) GG is alleged, and the successful objection disproved any lack of prospects. Regarding the subject matter value, the Court found no need for judicial determination because the statutory minimum of €5,000 under § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG applied, as exceptional circumstances justifying a higher value were absent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Denial of constitutional complaint expense reimbursement for premature filing pending objection of non-hearing decision: Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung war der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.
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Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung bei fachgerichtlicher Abhilfe im Anhörungsrügeverfahren
[TENOR]
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
[GRUENDE]
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2022 - 2 BvR 1276/20 -, Rn. 3 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung war der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.
2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.