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2 BvR 1046/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241217.2bvr104624 KI-generiert

Unwarranted recusal motions and panel composition challenges against constitutional complaint dismissing amendment to Article 82 Basic Law

Geschäftsnummer 2 BvR 1046/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, upholding the validity of the challenged legislative amendment and ruling that the panel was properly constituted; consequently, the complainant’s objections failed. The dispute involved a challenge to the amendment of Article 82 of the Basic Law, accompanied by motions for the recusal of specific judges and a rügation alleging improper panel composition due to flaws in the election of the legislature that appointed the judges. The court deemed the recusal motions manifestly inadmissible because some judges did not sit on the deciding chamber and the mere prior participation of others was insufficient to establish bias, while the composition challenge was rejected as it failed to demonstrate serious doubts regarding the legitimacy of the judicial appointment, noting that even a hypothetical complete invalidation of the legislative election would not render the judges' appointment void. The decision relied on §§ 19, 93d BVerfGG and principles concerning the proper composition of judicial panels under Art. 101 GG.

Legislator-Regeste

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Art 82 GG, § 19 Abs. 1 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unwarranted recusal motions and panel composition challenges against constitutional complaint dismissing amendment to Article 82 Basic Law: bb) Auch die gegen Vizepräsidentin König und Richter Offenloch gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 - Rn. 6).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Prozessrecht Gesetzesänderung Geschäftsordnung Gültigkeit von Wahlen Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 65, 152
BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 6.
2 BvR 3/21
Constitutional complaint rejecting chamber composition challenge under Art. 101(1) GG due to lack of serious doubt regarding assigned judges
BVerfGE 82, 286
BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ).
BVerfGE 131, 230
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl.
BVerfGE 167, 329
vielmehr BVerfGE 167, 329 - Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung) - Fall einer vollständigen Ungültigerklärung der Bundestagswahl 2021 durch das Bundesverfassungsgericht blieben alle bisherigen und weiteren Rechtshandlungen und Beschlüsse auch eines fehlerhaft gewählten Bundestages wirksam (vgl.
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Volltext

Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderung des Art 82 GG (insoweit Absehen von der Entscheidungsbegründung) - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Feststellung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung

[TENOR]

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Wallrabenstein und Langenfeld sowie den Richter Offenloch werden als offensichtlich unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Auf die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

a) Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3, und der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 2). Richter Offenloch ist vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 ). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

b) So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf.

aa) Hinsichtlich Richterin Fetzer und der Richter Eifert und Wolff bleibt der Besetzungsrüge bereits deshalb offensichtlich der Erfolg versagt, weil diese Richter nicht Mitglied der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen 1. Kammer des Zweiten Senats sind.

bb) Auch mit seinem Vortrag, aufgrund von Fehlern bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages sei dieser insgesamt nicht legitimiert, was nicht zuletzt die Unwirksamkeit der Wahl von Richter Offenloch zum Richter des Bundesverfassungsgerichts am 15. Dezember 2022 zur Folge habe, vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu begründen. Denn selbst im - hier nicht gegebenen (vgl. vielmehr BVerfGE 167, 329 - Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung) - Fall einer vollständigen Ungültigerklärung der Bundestagswahl 2021 durch das Bundesverfassungsgericht blieben alle bisherigen und weiteren Rechtshandlungen und Beschlüsse auch eines fehlerhaft gewählten Bundestages wirksam (vgl. BVerfGE 34, 81 ).

2. a) Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) aa) Die gegen die Richterinnen Wallrabenstein und Langenfeld gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen 1. Kammer des Zweiten Senats sind.

bb) Auch die gegen Vizepräsidentin König und Richter Offenloch gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 - Rn. 6).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.