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2 BvC 37/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241007.2bvc003723 KI-generiert

Wahlprüfung: Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolg nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 37/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the electoral review complaint without further written reasoning, leaving the challenged election outcome intact. The dispute concerned an electoral review (Wahlprüfung) filed by a complainant against a specific electoral result, which the Court determined was meritless. Relying on the preliminary opinion of the rapporteur dated August 6, 2024, and noting that the complainant’s subsequent submissions did not alter the assessment, the Court applied § 24(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to waive the issuance of a detailed substantive justification, thereby concluding the proceedings in favor of the opposing party or status quo ante.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfung: Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolg nach § 24 Satz 2 BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Wahlergebnis Vorprüfungsphase materielle Begründetheit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.