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2 BvR 823/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240918.2bvr082324 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motions for non-members and unfounded bias, and rejection of constitutional complaint for lack of verifiable unconstitutionality

Geschäftsnummer 2 BvR 823/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint and legal aid application, ruling against the petitioner, while also dismissing an associated recusal request as inadmissible. The dispute involved a challenge to a letter from a state constitutional court and a resolution by a state parliament concerning the state election law, where the petitioner had additionally filed a motion to recuse two specific judges. The Court found the recusal request obviously inadmissible because one judge did not belong to the specific senate and the other lacked substantive grounds for bias, and it refused to accept the main complaint under § 93a Abs. 2 BVerfGG because the petitioner failed to demonstrate that the challenged measures were unconstitutional. Consequently, the legal aid request was denied due to the lack of sufficient prospect of success, leaving the original administrative and legislative actions in force.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of recusal motions for non-members and unfounded bias, and rejection of constitutional complaint for lack of verifiable unconstitutionality: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, warum das angegriffene Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der angegriffene Beschluss des Bayerischen Landtags oder das Landeswahlgesetz verfassungswidrig sein sollten.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Wahlrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen unentgeltliche Rechtspflege Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
BVerfGE 142, 1
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin - wie hier im Falle der Richterin Härtel - nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Richterin Härtel gehört dem Zweiten Senat nicht an.
BVerfGE 159, 26
BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
BVerfGE 78, 7
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ).
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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Wallrabenstein und Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin - wie hier im Falle der Richterin Härtel - nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Richterin Härtel gehört dem Zweiten Senat nicht an.

b) Das gegen Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Ein Zusammenhang zwischen lediglich vage angedeuteten Äußerungen der Richterin und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist nicht erkennbar.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, warum das angegriffene Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der angegriffene Beschluss des Bayerischen Landtags oder das Landeswahlgesetz verfassungswidrig sein sollten.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.