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2 BvC 42/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240730.2bvc004223 KI-generiert

Wahlprüfungsbeschwerde: Alimine-Verwerfung mangels Begründung (§ 24 S. 2 BVerfGG)

Geschäftsnummer 2 BvC 42/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the petition for reinstatement and rejected the electoral review complaint, resulting in the dismissal of both applications. The case involved a procedural challenge to the results of an electoral matter, where the petitioner sought to set aside previous procedural defaults and contest the validity of the election. The Court relied on the reasons provided in a prior letter from the reporting judge dated May 16, 2024, and invoked Section 24, Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to forego further substantive legal reasoning, thereby upholding the initial procedural rejection.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerde: Alimine-Verwerfung mangels Begründung (§ 24 S. 2 BVerfGG): Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Begründung in der Sache Verfahrensüberprüfung Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) eines Wiedereinsetzungsantrags sowie einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.