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1 BvR 1929/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240713.1bvr192923 KI-generiert

Heir status challenge: Subordination of constitutional complaint to declaratory action for heir determination despite procedural errors in probate proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 1929/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, ruling that the complainant's complaint was inadmissible and lacking in prospect of success, leaving the underlying probate court decisions on the certificate of title unchanged. The dispute involved a claimant challenging the outcome of a completed probate proceedings (certificate of title) and alleging procedural errors that violated their rights, despite their goal of establishing heir status. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) and the requirement of exhaustion of legal remedies (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG); the Court held that the applicant failed to utilize the mandatory priority of a declaratory action for heir determination (Erbenfeststellungsklage), which remains available to correct procedural defects or rebut a certificate of title regardless of the probate court’s findings.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Heir status challenge: Subordination of constitutional complaint to declaratory action for heir determination despite procedural errors in probate proceedings: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Schlagwörter

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Feststellung der Erbenstellung Feststellungsentscheid verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Rechtsstellung Hinterlegungspriorität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung einer Erbenfeststellungsklage durch Erbprätendenten - Vorrang der Erbenfeststellungsklage auch bei Rüge von Verfahrensfehlern im Erbscheinsverfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.

a) Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).

b) Die Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verlangen dabei, dass ein Beschwerdeführer auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vortragen muss, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Grundsätze der Subsidiarität eingehalten sind (vgl. BVerfGE 129, 78 ; BVerfGK 4, 102 ).

2. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 1060/20 -, Rn. 4). Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, Rn. 13>). Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der Erbenfeststellungsklage seinen als übergangen gerügten Vortrag erneut vorbringen, um so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe zu verschaffen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.