Constitutional complaint by a foundation: Inadmissibility due to insufficient substantiation of statutory representation and prerequisites for criminal retrial under § 433 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering it inadmissible and leaving the underlying procedural status quo unchanged; the dispute concerned a foundation’s challenge to a simple-law criminal proceeding, specifically the admissibility of a retrial under § 433 StPO. The Court held the filing failed to meet the substantiation and pleading requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 and § 92 BVerfGG, primarily because the applicant provided contradictory and insufficient information regarding its statutory representation and failed to substantiate how it had established ownership of the property at the time the forfeiture decision became final. The decision identified a lack of proof of valid organ representation and missing arguments on the prerequisite of § 433 StPO as decisive grounds for rejecting the case under § 93a Abs. 2 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 433 StPO, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 22 Abs. 2 BVerfGG, § 433 Abs. 1 StPO; Constitutional complaint by a foundation: Inadmissibility due to insufficient substantiation of statutory representation and prerequisites for criminal retrial under § 433 StPO: The Court held the filing failed to meet the substantiation and pleading requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 and § 92 BVerfGG, primarily because the applicant provided contradictory and insufficient information regarding its statutory representation and failed to substantiate how it had established ownership of the property at the time the forfeiture decision became final. The decision identified a lack of proof of valid organ representation and missing arguments on the prerequisite of § 433 StPO as decisive grounds for rejecting the case under § 93a Abs. 2 BVerfGG.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the application for interim measures moot as a result of the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer von einer Stiftung erhobenen Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegungen zu den gesetzlichen Vertretern der Stiftung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 113, 29 ; 130, 1 ; stRspr). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 140, 229 ; 149, 346 ; stRspr). Der allgemeinen Begründungslast der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer überdies nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 149, 346 ; BVerfGK 5, 170 ; 14, 468 ). Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 ).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin trägt insbesondere nicht hinreichend dazu vor, durch wen sie gesetzlich vertreten wird (a). Es fehlen zudem Ausführungen zu den einfachrechtlichen Voraussetzungen des Nachverfahrens nach § 433 StPO (b).
a) Anhand des Beschwerdevorbringens kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin von Herrn (…) wirksam vertreten wird. Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Angaben zu ihren gesetzlichen Vertretern: Nach den Ausführungen auf Seite 3 der Verfassungsbeschwerdeschrift "wurde und wird" die Stiftung "durch zwei Personen des Vorstands [vertreten, der] aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Sekretärin und dem/der Schatzmeister/in" bestehe. Nach den Ausführungen auf Seite 14 werde die Stiftung "durch ihren gesetzlichen Vertreter, den Vorstandsvorsitzenden (…), vertreten". Danach ist unklar, ob die Beschwerdeführerin allein durch ihren Vorstandsvorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Auch bestehen nach dem Vortrag Zweifel darüber, wer derzeit das Amt des Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise der Vorstandsvorsitzenden innehat. Nach den Angaben auf Seite 3 der Beschwerdeschrift sei Frau (…) "seit dem 1. Oktober 2019" Vorsitzende des Vorstands, auf Seite 14 der Beschwerdeschrift wird (…) als Vorstandsvorsitzender bezeichnet. Möglicherweise hat (…) dieses Amt inzwischen übernommen. Hinreichend klar ergibt sich dies aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat auch keine aktuelle Stiftungssatzung oder einen aktuellen niederländischen oder belgischen Registerauszug vorgelegt, aus denen sich die Vertretung der Stiftung eindeutig ergeben könnte. Damit kann ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob Herr (…), der die Verfahrensvollmacht alleine unterzeichnet hat, berechtigt ist, im Namen der Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zu erheben beziehungsweise für die Beschwerdeführerin insoweit einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Schon dies macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Da das widersprüchliche Vorbringen bereits die organschaftliche Vertretung der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich auch nicht nur um einen (ausnahmsweise) auch nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG behebbaren Mangel der Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 1, 433 ; 62, 194 ).
b) Die Beschwerdeführerin trägt zudem nicht ausreichend zu den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachverfahrens nach § 433 StPO vor. Insbesondere bleibt nach dem Vortrag unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin ihr Eigentum an dem Grundstück zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenüber den Fachgerichten glaubhaft gemacht hat (§ 433 Abs. 1 StPO).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.