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2 BvR 1661/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240506.2bvr166123 KI-generiert

Reimbursement of Constitutional Complaint Costs Following Mootness and Self-Inflicted Reversal by Lower Court

Geschäftsnummer 2 BvR 1661/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) ordered the state to reimburse the petitioner's necessary out-of-pocket costs and thereby declared the application for legal aid and court-appointed counsel moot, effectively allowing the petitioner to prevail in the constitutional complaint proceedings. The dispute arose from a prison inmate’s denial of requested substitution therapy, which the Federal Constitutional Court had previously mandated via interlocutory order; the case became moot when the inmate was released and the competent state supreme court subsequently quashed the original contested decision due to severe procedural defects. Under § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court applied equitable principles to award cost reimbursement, noting that such an award is justified when the public authority itself eliminates the challenged act or when the constitutional position is already clarified, as was the case here given the prior interim relief and the state court’s acknowledgment of the merits.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO; Reimbursement of Constitutional Complaint Costs Following Mootness and Self-Inflicted Reversal by Lower Court: The dispute arose from a prison inmate’s denial of requested substitution therapy, which the Federal Constitutional Court had previously mandated via interlocutory order; the case became moot when the inmate was released and the competent state supreme court subsequently quashed the original contested decision due to severe procedural defects. Under § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court applied equitable principles to award cost reimbursement, noting that such an award is justified when the public authority itself eliminates the challenged act or when the constitutional position is already clarified, as was the case here given the prior interim relief and the state court’s acknowledgment of the merits.

Schlagwörter

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Kostenersatz Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorläufiger Rechtsschutz Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
BVerfGE 133, 37
BVerfGE 133, 37 ), weil die Verfassungsbeschwerde nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt hätte.
BVerfGE 151, 67
Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten nunmehr vollständig (vgl. BVerfGE 151, 67 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

The procedural basis cited in the dispositive for ordering the reimbursement of the petitioner's necessary out-of-pocket costs.

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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auch insoweit.

[GRUENDE]

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde betraf einen fachgerichtlichen Beschluss, mit welchem dem zu diesem Zeitpunkt inhaftierten Beschwerdeführer eine von ihm begehrte Substitutionsbehandlung versagt wurde.

2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 gab die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Justizvollzugsanstalt Kaisheim gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG auf, dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich Art und Umfang durch den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt zu bestimmende und von diesem zu überwachende Substitutionsbehandlung zu gewähren. Diese Anordnung bleibe bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, in Kraft. Werde der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Strafvollzug entlassen, trete die Anordnung außer Kraft.

3. Am 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Zuvor war ihm in Erfüllung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Substitutionsbehandlung gewährt worden.

4. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 hob das Bayerische Oberste Landesgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf, weil diese "an mehreren schwerwiegenden Mängeln" leide.

5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, dem Freistaat Bayern die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

II. 1. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

a) Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ; 133, 37 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

b) Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Zum einen ist der hier zu entscheidende Fall denen einer bereits geklärten verfassungsrechtlichen Lage vergleichbar (vgl. BVerfGE 133, 37 ), weil die Verfassungsbeschwerde nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt hätte. Zum anderen hat das Bayerische Oberste Landesgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss aufgrund der grundrechtsbezogenen Rügen des Beschwerdeführers aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es das im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgte Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet.

3. Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten nunmehr vollständig (vgl. BVerfGE 151, 67 ).