Election review complaint moot due to complainant's death; recusal request dismissed for lack of substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed a request for the recusal of its Second Senate judges as manifestly inadmissible and declared the underlying election review complaint moot due to the death of the unrepresented complainant, resulting in no substantive ruling on the merits. The dispute involved a challenge to the validity of an election where the complainant had previously filed a recusal application against the entire senate, which the court found to be based on an entirely unsuitable and incomprehensible justification. Legally, the court applied the doctrine that manifestly inadmissible recusal requests require no statement from the subject judges and preclude their participation in the decision, while determining that the death of the complainant extinguished the proceedings because the election defect was insufficiently substantiated, the case lacked basic significance, and no legitimate interests of potential legal successors were identifiable.
Legislator-Regeste
KI-generiertElection review complaint moot due to complainant's death; recusal request dismissed for lack of substantiation: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
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KI-generiertVolltext
Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Tod des Beschwerdeführers - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt. Ausweislich der vom zuständigen Standesamt übersandten Sterbeurkunde ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer Anfang Januar 2024 verstorben. Hierdurch ist - unter der gebotenen Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 2 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde) - Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eingetreten. Nach dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22.
Februar 2024 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben insgesamt inhaltlich unverständlich. Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 4 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde). Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.
Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 5).