Inadmissibility of recusal motion based solely on gender of judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and dismissed the motion for recusal of the judges as inadmissible, thereby leaving the original judicial proceedings and decisions unaffected. The dispute involved a constitutional complaint paired with a recusal motion where the applicant alleged bias, but failed to provide substantiating arguments suitable to establish reasonable suspicion of partiality. The Court held that a recusal request containing only generally unsuitable statements is manifestly inadmissible, meaning the judges are not excluded from deciding on the recusal itself and prior administrative statements are unnecessary; the Court also noted that the gender of the appointed judges does not inherently constitute bias, relying on § 93d(1) sentence 3 BVerfGG to dispense with further grounds and rendering the decision unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of recusal motion based solely on gender of judges: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.