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1 BvR 288/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240226.1bvr028824 KI-generiert

Adequacy of summary review and evidentiary standards in interim social law proceedings under the right to effective legal protection

Geschäftsnummer 1 BvR 288/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower courts' decisions, rendering the application for interim relief moot, and denying reimbursement of costs. The dispute concerned the adequacy of procedural due diligence in an emergency social law proceeding, where the complainant challenged the Landessozialgericht's refusal to commission an expert opinion or interrogate a specific witness, asserting violations of her rights under Article 19(4) and Article 103(1) of the Basic Law. The Court held the complaint inadmissible because the underlying Sozialgericht decision was procedurally superseded by the Landessozialgericht ruling, and because the complainant failed to substantiate that the summary review of prospects of success permitted in interim proceedings—instead of the full consequence assessment required under § 86b(2) Sentence 4 SGG in conjunction with § 920(2) ZPO—was constitutionally inadequate or violated the right to be heard, noting that reduced evidentiary standards are inherent to the expedited nature of such proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Adequacy of summary review and evidentiary standards in interim social law proceedings under the right to effective legal protection: The dispute concerned the adequacy of procedural due diligence in an emergency social law proceeding, where the complainant challenged the Landessozialgericht's refusal to commission an expert opinion or interrogate a specific witness, asserting violations of her rights under Article 19(4) and Article 103(1) of the Basic Law. The Court held the complaint inadmissible because the underlying Sozialgericht decision was procedurally superseded by the Landessozialgericht ruling, and because the complainant failed to substantiate that the summary review of prospects of success permitted in interim proceedings—instead of the full consequence assessment required under § 86b(2) Sentence 4 SGG in conjunction with § 920(2) ZPO—was constitutionally inadequate or violated the right to be heard, noting that reduced evidentiary standards are inherent to the expedited nature of such proceedings.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsgutachten Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten sachverständiger Zeuge Zeugenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Applied to declare the application for interim relief moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

§ 34a Absatz 2 oder Absatz 3 BVerfGG

Cited as the legal basis for rejecting the application for reimbursement of expenses because the statutory conditions were not met.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 2 oder Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, Rn. 20).

2. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte.

Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ). Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5). Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend substantiiert, weshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen - hier insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und sich das Landessozialgericht deshalb nicht auf eine summarische Prüfung beschränken durfte, zumal es die präsenten Beweismittel hinreichend berücksichtigt hat. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.).

3. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Sie rügt insofern, dass das Landessozialgericht entgegen ihres Antrags weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch eine ausdrücklich benannte Zeugin befragt habe.

Folge der Zulässigkeit einer nicht abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind indes reduzierte Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhaltes. Mit dem Charakter eines Eilverfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht stets verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zeugenbefragung durchzuführen. Dass es hier ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Beweise zu erheben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG mehr vor, so dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.