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2 BvR 137/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240306.2bvr013724 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motions against non-participating or retired judges and denial of legal aid for constitutional complaint lacking prospects of success

Geschäftsnummer 2 BvR 137/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a decision, dismissed the application for legal aid, and rejected all recusal motions against the President and ten other judges as inadmissible, resulting in a complete procedural defeat for the complainant. The dispute involved a constitutional complaint accompanied by a request for legal aid and motions for recusal based on alleged bias, where the complainant attempted to recuse judges who either were not assigned to the case or had already retired, and sought to recuse one judge solely based on their participation in prior cases involving the same complainant. The decisive legal bases were § 93d(1) sentence 3 BVerfGG, which allowed the court to omit a reasoned decision on the merits of the complaint, and the doctrine that recusal motions are manifestly inadmissible if the judge is not involved in the proceedings or if the allegation of bias rests merely on prior decisions in different cases without specific indications of personal bias under § 18 No. 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of recusal motions against non-participating or retired judges and denial of legal aid for constitutional complaint lacking prospects of success: bb) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterin Langenfeld ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf mehrere vorherige, sie betreffende Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnte Richterin entschieden hat. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beteiligung am Verfahren Rechtslehre Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Langenfeld, Ott, Hermanns und Britz sowie gegen die Richter Maidowski, Christ, Radtke, Wolff, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Langenfeld, Ott, Hermanns und Britz sowie gegen die Richter Maidowski, Christ, Radtke, Wolff, Huber und Müller sind als unzulässig zu verwerfen.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

b) Das ist hier der Fall.

aa) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung von Präsident Harbarth, der Richterin Ott sowie der Richter Maidowski, Christ, Radtke und Wolff ergibt sich daraus, dass sie nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Eine Mitwirkung der Richterinnen Hermanns und Britz sowie der Richter Huber und Müller ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits aus dem Amt ausgeschieden waren.

bb) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterin Langenfeld ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf mehrere vorherige, sie betreffende Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnte Richterin entschieden hat. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.