Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 16/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240228.2bvq001624 KI-generiert

Insufficient substantiation of constitutional complaint regarding retirement age limit for federal judges under § 48 DRiG

Geschäftsnummer 2 BvQ 16/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court rejected the application for a provisional order, meaning the applicant lost and the underlying dismissal of his administrative court request remains in force. The dispute concerned a federal judge’s attempt to maintain his active service beyond the statutory retirement age under § 48 of the German Judges Act, challenging the provision as a violation of the Equal Treatment Framework Directive 2000/78/EC and German constitutional rights under Articles 3(1) and 12(1). The Court found the application inadmissible due to insufficient substantiation, ruling that a mere general reference to a prior administrative court’s preliminary reference to the European Court of Justice did not meet the requirement to demonstrate that a subsequent constitutional complaint would not be obviously unfounded, nor did it establish that the referenced national court was convinced of the norm’s incompatibility with EU law or found a breach of fundamental rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, Art. 267 Abs. 2 AEUV, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; Insufficient substantiation of constitutional complaint regarding retirement age limit for federal judges under § 48 DRiG: a) Der Vortrag, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet, erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Argumentation eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris), auf die der Antragsteller "in vollem Umfang" Bezug nimmt. Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).

Schlagwörter

KI-generiert
Erreichen des Rentenalters verfassungsmässige Schranken Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Vorlage zur Vorabentscheidung rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 80, 257
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erfolgloser Eilantrag eines Bundesrichters auf einstweiligen Fortbestand seines aktiven Richterdienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze des § 48 DRiG hinaus - Unzureichende Antragsbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17 -, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3). Dazu gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).

2. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

a) Der Vortrag, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet, erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Argumentation eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris), auf die der Antragsteller "in vollem Umfang" Bezug nimmt. Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).

b) Auch inhaltlich zeigt der Antragsteller mit dieser Bezugnahme nicht auf, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet wäre. Das Verwaltungsgericht hat zwar in jenem in Bezug genommenen Verfahren, das ebenfalls die Ruhestandsregelung bei Bundesrichtern betrifft, dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303, S. 16) darstellt, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und - beispielsweise - Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV setzt jedoch nicht voraus, dass das Gericht von der Unionsrechtswidrigkeit entscheidungserheblicher Normen überzeugt ist. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner die Beschwerde des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zurückweisenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass darin ein Unterschied zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt. Demgemäß lässt sich auch der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss nicht die Überzeugung entnehmen, dass es sich bei der Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG um eine unionsrechtswidrige Diskriminierung handelt. Erst recht verhält sich die Entscheidung nicht dazu, weshalb, wie vom Antragsteller gerügt, die Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzen soll.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.