Valuation of subject matter for legal representation fees in successful constitutional complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court fixed the subject matter value for the complainant's legal counsel at €10,000 for the main constitutional complaint proceedings and €5,000 for the interim relief application, a decision that is final and unchallengeable. This administrative determination addressed the valuation of legal services in a successful constitutional complaint, where the applicant, acting through a procedural representative, challenged a lower court judgment that resulted in a favorable outcome. The court applied the Rules on the Remuneration of Advocates (RVG) in conjunction with the Federal Constitutional Court Act, specifically relying on the statutory minimum value of €5,000 for constitutional complaints, which was doubled to €10,000 due to the success of the application, while maintaining the €5,000 minimum for the interim relief request as no special complexity or economic hardship justified a higher valuation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 Abs. 1 RVG; Valuation of subject matter for legal representation fees in successful constitutional complaints: Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 Euro. Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte, ist der gesetzliche Mindestwert auf 10.000 Euro zu verdoppeln.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
1. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 Euro. Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte, ist der gesetzliche Mindestwert auf 10.000 Euro zu verdoppeln.
Es weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts im Ausgangsverfahren von 5.000 Euro und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.