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1 BvR 2283/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging criminal sentence execution due to failure to exhaust prior judicial remedies and substantiate specific imminent harm

Geschäftsnummer 1 BvR 2283/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the application for interim relief, leaving the petitioner without the requested protection against the execution of criminal sentences. The case involved an application for an urgent order concerning the enforcement of penal judgments, where the applicant failed to demonstrate why prior recourse to specialized courts was impossible or unreasonable and did not substantiate specific imminent disadvantages beyond mere speculation. The court ruled the application inadmissible based on the principle of subsidiarity, which requires applicants to exhaust available specialized judicial remedies before seeking constitutional review, and found a lack of adequate pleading regarding the concrete harm threatened by the enforcement measures.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of constitutional complaint challenging criminal sentence execution due to failure to exhaust prior judicial remedies and substantiate specific imminent harm: Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

Schlagwörter

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drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Vollzug von Freiheitsstrafen Normenkontrolle verfassungsmässiger Grundsatz Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl Vollstreckung von Strafurteilen - Subsidiarität sowie mangelnde Darlegung konkreter Nachteile

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.