Extinction of constitutional complaint upon death of complainant seeking enforcement of highly personal rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany ordered the dismissal of the constitutional complaint as moot (erledigt) following the death of the petitioners. The dispute arose from a constitutional complaint filed against a state act, which the petitioners had initiated to enforce their most personal rights (höchstpersönliche Rechte). The Court applied the established doctrine that a constitutional complaint filed to assert purely personal rights extinguishes upon the death of the complainant, as there is no statutory provision for the survival of such claims and no visible legal interest for legal successors to continue the proceedings in their own name. Consequently, the Court declared the proceedings closed without a substantive decision on the merits, leaving no prior instance decision modified by this outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertExtinction of constitutional complaint upon death of complainant seeking enforcement of highly personal rights: Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 124, 300 ; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 m.w.N.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführer
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.
[GRUENDE]
Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 124, 300 ; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 m.w.N.).
Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen ersichtlich, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 jeweils m.w.N.).