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1 BvR 465/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240218.1bvr046524 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to unexhausted legal aid remedies in civil procedure

Geschäftsnummer 1 BvR 465/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, thereby upholding the lower court's denial of legal aid (PKH) in a civil matter; the accompanying application for interim relief became moot. The complainant challenged the rejection of their process cost assistance request, arguing a violation of their rights due to the court's refusal to grant PKH. The Court ruled the complaint inadmissible under the principle of subsidiarity (§ 93a BVerfGG), holding that the complainant failed to exhaust legal remedies by not demonstrating that they had submitted a new PKH application with the subsequently obtained bank statements required by § 118 ZPO, nor did they show an attempt to reschedule the upcoming civil trial term under § 227 ZPO before seeking interim constitutional relief.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 227 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint inadmissible due to unexhausted legal aid remedies in civil procedure: The complainant challenged the rejection of their process cost assistance request, arguing a violation of their rights due to the court's refusal to grant PKH. The Court ruled the complaint inadmissible under the principle of subsidiarity (§ 93a BVerfGG), holding that the complainant failed to exhaust legal remedies by not demonstrating that they had submitted a new PKH application with the subsequently obtained bank statements required by § 118 ZPO, nor did they show an attempt to reschedule the upcoming civil trial term under § 227 ZPO before seeking interim constitutional relief.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege ZPO-Bestimmung verfassungsmässiger Grundsatz Erschöpfung des Instanzenzuges Subsidiaritätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 50
BVerfGE 112, 50 m.w.N.; vgl.
2 BvR 593/23
Insufficient substantiation of subsidiarity regarding a VwGO motion to set aside interim measures in Dublin expulsion proceedings
BVerfGE 33, 247
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; BVerfGE 51, 130 ).
BVerfGE 51, 130
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; BVerfGE 51, 130 ).
XII ZB 287/17
Renewed legal aid application after revocation for false statements: sanction does not bar new claim but limits effect to reapplication date
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to establish that the application for interim relief became moot (gegenstandslos) due to the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er die Erfordernisse beachtet hat, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; BVerfGE 51, 130 ).

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er alle fachgerichtlichen Mittel zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsverletzungen ausgeschöpft hat. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, kann der Betroffene jederzeit einen neuen Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17 -; s. auch Fischer, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.; Schultzky, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 118 Rn. 28). Im Rahmen eines solchen neuen Prozesskostenhilfeverfahrens könnte der Beschwerdeführer die Jahreskontoauszüge des Geldmanagement-Kontos für das Jahr 2023 vorlegen, die er ausweislich seines Schreibens an das Amtsgericht vom 21. November 2023 zwischenzeitlich erhalten haben wird.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den 20. Februar 2024 anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).

3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.