Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1882/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240115.2bvr188223 KI-generiert

Isolated legal aid for pending constitutional complaint: necessity and success prospects unproven

Geschäftsnummer 2 BvR 1882/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for legal aid and the appointment of a counsel for an intended constitutional complaint, leaving the applicant without judicial support for the planned proceedings. The dispute concerned an isolated application for procedural cost assistance to file a future constitutional complaint, where the applicant failed to demonstrate both the necessity of court representation and the likelihood of success. The court held that the application did not meet the substantive requirements for legal aid because the applicant neither proved that he was unable to effectively exercise his rights without legal counsel nor demonstrated that the intended complaint would satisfy the principle of exhaustion of legal remedies or that a violation of fundamental rights was apparent, rendering the application unfounded under the relevant provisions of the Rules of Procedure for the Federal Constitutional Court and the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Isolated legal aid for pending constitutional complaint: necessity and success prospects unproven: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Bestellung eines Rechtsbeistands Anwaltshonorar Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrensrechte

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser isolierter PKH-Antrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung der Erforderlichkeit - zudem mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung genügen würde. Zudem ist eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.