Inadmissibility of constitutional complaint against ban on alternative practitioner's self-blood treatments due to lack of substantiation of specific medical methods
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, resulting in the dismissal of the applicant’s challenge and leaving the lower court’s prohibition on her blood-drawing activities in force. The case involved a complainant, a registered alternative practitioner (*Heilpraktikerin*), who challenged the ban on performing self-blood treatments (*Eigenblutbehandlungen*) imposed by a final administrative court judgment, arguing that the interpretation of the relevant medical practice statutes unlawfully restricted her professional freedom. The Court held the complaint inadmissible primarily because it failed to meet the substantive and formal requirements of the German Federal Constitutional Court Act, specifically the obligation to substantiate the specific constitutional rights violated within the statutory deadline; the applicant did not sufficiently detail the specific medical methods employed or demonstrate why the administrative court’s interpretation of the physician’s reservation and pharmaceutical regulations constituted an unconstitutional interference. Consequently, the decision emphasizes that a constitutional complaint must conclusively identify the precise administrative act and its legal basis to establish a justiciable constitutional violation, rather than relying on generic claims of statutory misinterpretation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against ban on alternative practitioner's self-blood treatments due to lack of substantiation of specific medical methods: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ihr als Heilpraktikerin untersagte Entnahme von Blut im Rahmen von sogenannten Eigenblutbehandlungen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. BVerfGE 78, 320 ), beziehungsweise die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Frist vorliegen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer Praxis angewendet hat, nicht vorgelegt und auch in ihrer Verfassungsbeschwerde die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 TFG verfassungsrechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode, vor allem je nach Menge des entnommenen und anschließend reinfundierten Blutes. Genaueres lässt sich dazu auch dem vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig gemäß den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG dargelegt.
Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch unabhängig von § 4 Abs. 26 AMG ausgelegt werden, so dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt seien, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, ohne diese Rechtsprechung wiederzugeben oder die Entscheidungen beizulegen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Auffassungen führen auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführerin nicht darlegt, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihr praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihr angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundesverwaltungsgericht beschwert ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.