Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 6/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240129.2bvq000624 KI-generiert

Formal invalidity of email-filed constitutional complaint and insufficient grounding regarding criminal costs

Geschäftsnummer 2 BvQ 6/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed an application for interim relief, upholding the procedural status quo and finding the applicant's request inadmissible. The dispute involved a petitioner in criminal proceedings who sought a temporary order regarding costs but filed the application via email and failed to adequately substantiate the request. The court held that the application was procedurally defective because filing via email was formally ineffective and the grounds were insufficient to allow for a summary assessment of whether a subsequent constitutional complaint would be inadmissible or ill-founded; specifically, the applicant neither identified the exact subject of the complaint nor plausibly demonstrated which fundamental right was violated. The decision is final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Formal invalidity of email-filed constitutional complaint and insufficient grounding regarding criminal costs: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per E-Mail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfassungswidrigkeit Einreichung einer Strafanzeige prozessleitende Verfügungen Vorläufiger Rechtsschutz Rückzug des Rechtsbegehrens Grundrechte
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per E-Mail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.