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1 BvR 1011/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231219.1bvr101123 KI-generiert

Reimbursement of costs for settled constitutional complaint on press freedom: equitable allocation based on prior interim relief and reversed matter value assessment

Geschäftsnummer 1 BvR 1011/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the Free and Hanse City of Hamburg to reimburse the complainant’s necessary legal costs and fixed the matter’s value at €25,000 for the interim relief proceedings and €5,000 for the constitutional complaint, which the complainant declared settled after the lower court’s injunction was suspended. The dispute concerned a preliminary injunction issued by a regional court that prohibited the complainant, a media outlet, from reporting on bullying allegations against the editor-in-chief of a weekly magazine, effectively restricting press freedom. The decisive legal basis was the finding that the interim injunction violated the principle of procedural equality of arms; consequently, under § 34a(3) BVerfGG, full cost reimbursement was deemed equitable because the constitutional issues were already resolved by the earlier interim order, which substantively superseded the main constitutional complaint procedure, justifying a higher matter value for the interim proceedings compared to the settled main case.

Legislator-Regeste

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Reimbursement of costs for settled constitutional complaint on press freedom: equitable allocation based on prior interim relief and reversed matter value assessment: Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Pressefreiheit Kostenersatz verfassungsmässige Rechtsgleichheit Vorläufiger Rechtsschutz Vorverfahren

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 15. Juni 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über Mobbing-Vorwürfe zu berichten, die gegen den Chefredakteur eines Wochenmagazins erhoben wurden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -).

Im Hinblick hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte, der Freien und Hansestadt Hamburg auch insoweit die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2023 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des Landgerichts gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 4).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 5).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.