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1 BvR 2397/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240110.1bvr239723 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of subsidiarity and insufficient reasoning

Geschäftsnummer 1 BvR 2397/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, rejected the application for legal aid, and deemed the recusal motions against specific judges obviously inadmissible and therefore rejected; the petitioner prevailed on no counts. The case involved a constitutional complaint and associated recusal requests challenging prior court decisions, where the petitioner alleged bias based solely on their subjective perception that previous rulings were incorrect. The decisive legal bases were the principle of subsidiarity under § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, which was violated, the failure to meet the statutory pleading requirements under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, and the doctrine that a mere dissatisfaction with a previous decision does not constitute valid grounds for recusal or bias, rendering the requests manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for lack of subsidiarity and insufficient reasoning: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Ausstandsbegehren Subsidiaritätsprinzip gesetzliche Voraussetzungen Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer wegen Subsidiarität sowie unzureichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott und Langenfeld, die Richter Maidowski, Radtke, Christ und Wolff sowie gegen die früheren Richterinnen Hermanns und Britz und die früheren Richter Huber und Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Langenfeld, die Richter Maidowski und Christ sowie die früheren Richterinnen Hermanns und Britz sowie die früheren Richter Huber und Müller richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Soweit es sich gegen die Richterin Ott und die Richter Radtke und Wolff richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 159, 26 ). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; 159, 135 ; stRspr).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Ausgang vorangegangener Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Befangenheit zu nennen. Allein eine als unrichtig empfundene Entscheidung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität und erfüllt zudem nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.