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1 BvR 2137/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr213723 KI-generiert

Constitutional complaint in social law rejected for lack of sufficient substantiation and failure to satisfy the subsidiarity principle

Geschäftsnummer 1 BvR 2137/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to grant leave to file a constitutional complaint, resulting in the applicant's failure to prevail; the underlying social law dispute was dismissed as inadmissible. The case involved a challenge to a lower court's proceedings in a social law matter, where the complainant alleged a procedural irregularity regarding the form of address used by the Federal Social Court. The Court held the complaint inadmissible primarily because it failed to meet the substantive pleading requirements of §§ 23(1), 92 BVerfGG and violated the principle of subsidiarity under § 90(2) BVerfGG due to a lack of evidence that the applicant had requested a specific written form of address.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in social law rejected for lack of sufficient substantiation and failure to satisfy the subsidiarity principle: Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 ).

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Subsidiaritätsprinzip ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Prozessvoraussetzung Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 230
Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache

[TENOR]

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.