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1 BvR 1781/18 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231206.1bvr178118 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against Bavarian grid search provisions due to lack of demonstrated fundamental rights violation and legal interest

Geschäftsnummer 1 BvR 1781/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a decision, rendering the applicants' challenge inadmissible. The dispute concerned the permissibility of grid searches (Rasterfahndung) under various provisions of the Bavarian Police Tasks Act (BayPAG), where the applicants argued that the protected interests specified in the statute did not justify the intrusion on fundamental rights. The Court held that the complaint failed to meet the admissibility requirements of § 23(1) sentence 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) because the applicants did not adequately demonstrate a potential violation of fundamental rights; specifically, they failed to distinguish the statutory right to protect "health" from the higher-value interest in "body" and erroneously claimed the statute allowed grid searches in the danger pre-field, whereas it only permitted them to avert concrete danger. Furthermore, the Court found a lack of legal interest regarding the challenge to the provision protecting "property of special public interest" because that clause had been repealed and replaced by a new provision regarding critical infrastructure, meaning the old regulation no longer posed a current grievance to the applicants.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against Bavarian grid search provisions due to lack of demonstrated fundamental rights violation and legal interest: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass sowohl die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als auch die unmittelbare, eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen besteht.

Schlagwörter

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Grundrechte verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Durchsuchung öffentliches Eigentum Leibesvisitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes 2018 über die Rasterfahndung teils mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung, teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verschiedene mit § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 geänderte oder neu eingeführte Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG), die zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind (BayGVBl S. 301, 434).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass sowohl die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als auch die unmittelbare, eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen besteht.

Soweit die Beschwerdeführenden die in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG a.F. geregelte Befugnis zur Rasterfahndung angreifen, sind sie zwar selbst betroffen, da die Streubreite der Maßnahme in tatsächlicher Hinsicht sehr weit ist. Potentiell kann hiervon jede Person betroffen sein, da Daten aus unterschiedlichen Datenbanken abgefragt werden, um diese mit anderen Daten aus unterschiedlichen Beständen abzugleichen oder so bisher unbekannte Personen zu identifizieren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 73 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

Die Beschwerdeführenden haben jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt. Soweit sie das in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayPAG a.F. genannte Rechtsgut "Gesundheit" als nicht hinreichend gewichtig rügen, verweisen sie zwar zu Recht darauf, dass eine Rasterfahndung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter vorgesehen werden darf und dass insbesondere die Rechtsgüter "Leib, Leben und Freiheit" solche hochrangigen Rechtsgüter sind (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 ). Inwiefern aber das im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz genannte Rechtsgut "Gesundheit" sich von dem Rechtsgut "Leib" unterscheidet, zeigen sie nicht auf.

Mit ihrem Hinweis, dass das Bundesverfassungsgericht die Rasterfahndung im Gefahrenvorfeld grundsätzlich ausgeschlossen habe (vgl. BVerfGE 115, 320 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 186 ff.), können die Beschwerdeführenden eine mögliche Grundrechtsverletzung demgegenüber schon deshalb nicht aufzeigen, weil Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG a.F. die Rasterfahndung - entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden - nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr zulässt (vgl. dazu BayLTDrucks 17/20425 S. 68).

Soweit die Beschwerdeführenden auch das in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. genannte Rechtsgut "Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt" als nicht hinreichend gewichtig rügen, fehlt ihnen das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, nachdem Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. zum 1. August 2021 durch den neu eingeführten Art. 11a Abs. 2 Nr. 4 BayPAG (BayGVBl S. 418) ersetzt worden ist (vgl. BayLTDrucks 18/13716 S. 24) und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG diese Änderung nachvollzogen hat. Danach kann die Rasterfahndung nunmehr zum Schutz des Rechtsguts "Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang" durchgeführt werden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für die Beschwerdeführenden eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung des nicht mehr gültigen Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. ist dagegen nichts ersichtlich und wurde auch von den Beschwerdeführenden nichts vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.