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2 BvC 18/23, 2 BvC 21/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20231205.2bvc001823 KI-generiert

Election review complaints: inadmissible due to expiration of the two-month justification period under § 48 Abs. 1 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 18/23, 2 BvC 21/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed two election review complaints as inadmissible without addressing the merits, thereby rejecting the challengers' claims. The dispute arose from alleged irregularities in an election, where the complainants sought judicial review of the electoral process. The court held that the complaints failed because a supplemental brief filed by the complainant was received after the expiry of the mandatory two-month justification period prescribed by § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG); consequently, under § 24 Satz 2 BVerfGG, the court deemed further substantive reasoning unnecessary and referenced the reasons for rejection already provided in the preliminary reporter’s letter.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election review complaints: inadmissible due to expiration of the two-month justification period under § 48 Abs. 1 BVerfGG: Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2023 muss außer Betracht bleiben, weil es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kontrollfrist ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gültigkeit von Wahlen materielle Begründetheit Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zu 1. ankommt - verworfen.

[GRUENDE]

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2023 muss außer Betracht bleiben, weil es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.