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2 BvH 1/21 ECLI:DE:BVerfG:2023:hs20231129.2bvh000121 KI-generiert

Discontinuation of state institutional dispute upon withdrawal for lack of legal interest following party exit

Geschäftsnummer 2 BvH 1/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the discontinuation of the proceedings, effectively resulting in no substantive adjudication on the merits as the applicant voluntarily withdrew the application following a notice from the reporting judge. The dispute arose from a state-level institutional dispute (Landesorganstreitverfahren) where a former member of a state parliament and its associated parliamentary group challenged a resolution excluding him from the group, claiming violations of specific state constitutional rights regarding parliamentary status, along with a request for cost reimbursement. The decisive legal basis for the outcome was the established doctrine that institutional proceedings are discontinued upon withdrawal of the application where no public interest in continuation exists, which the court found absent in this context, specifically referencing the lack of public interest characteristic of state-level institutional disputes.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Discontinuation of state institutional dispute upon withdrawal for lack of legal interest following party exit: Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und - zunächst - der Antragsgegnerin. Mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 wurde er aus der Fraktion ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alternative GG, § 13 Nr. 8, §§ 71 f. BVerfGG beantragt, festzustellen, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Widerrufsrecht Rechtslehre Verletzung von Parteirechten Rechtsstellung Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 24, 299
zum Bundesorganstreitverfahren BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 139, 239 ; 158, 209 - Maskenpflicht im Bundestag; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.
BVerfGE 102, 224
BVerfGE 102, 224 ; 102, 245 ) - nicht ersichtlich.
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Volltext

Einstellung eines Landesorganstreitverfahrens nach Antragsrücknahme - Berichterstatterschreiben nach § 24 S 2 BVerfGG

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und - zunächst - der Antragsgegnerin. Mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 wurde er aus der Fraktion ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alternative GG, § 13 Nr. 8, §§ 71 f. BVerfGG beantragt, festzustellen, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 zurückgenommen hat. Am 12. Juni 2021 ist der Antragsteller aus der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" ausgetreten. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG, vor dem Hintergrund des erfolgten Parteiaustritts dürfte das für den gestellten Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt sein, hat der Antragsteller seine Anträge vom 6.

Januar 2021 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 zurückgenommen.

Das Verfahren ist einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Organstreitverfahren nach Antragsrücknahme jedenfalls dann einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. zum Bundesorganstreitverfahren BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 139, 239 ; 158, 209 - Maskenpflicht im Bundestag; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2001 - 2 BvE 1/97 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 2002 - 2 BvE 4/94 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 2002 - 2 BvE 4/99 -, Rn. 1). Ein solches ist hier - zumal es sich um ein Landesorganstreitverfahren handelt (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 102, 245 ) - nicht ersichtlich.