Reimbursement of constitutional complaint expenses after administrative court grants legal aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the city-state to reimburse the complainant's necessary legal expenses and set the subject matter value at €5,000, effectively prevailing to the complainant. The dispute arose when the complainant declared their constitutional complaint regarding the denial of legal aid in administrative proceedings as moot after the lower administrative court subsequently granted the requested legal aid and appointed a counsel of record. Relying on § 34a (3) BVerfGG, the Court applied equitable considerations, determining that reimbursement was warranted because the public authority effectively recognized the legitimacy of the complainant's claim by reversing its own decision, with the subject matter value calculated pursuant to § 37 (2) sentence 2 BVerfGG in conjunction with § 14 (1) RVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of constitutional complaint expenses after administrative court grants legal aid: Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
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KI-generiertVolltext
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer diese mit Schriftsatz vom 7. März 2023 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist erfolgreich.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
b) Dies zugrunde gelegt entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - 19 A 5037/22 - den von dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2023 - 19 A 5037/22 - abgeändert, dem Beschwerdeführer die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und ihm seinen auch nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Damit hat das Verwaltungsgericht Hamburg - als Teil der öffentlichen Gewalt der Freien und Hansestadt Hamburg - zu verstehen gegeben, dass es das verfassungsrechtliche Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris, Rn. 18), sind nicht ersichtlich.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.