Prohibition of surrender to Turkey due to potential violation of right to legal protection from in-absentia conviction and unassessed suicide risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court issued an interim order (Einstweilige Anordnung) prohibiting the surrender of the applicant to Turkish authorities for up to six months, prevailing in favor of the applicant while preserving the pending constitutional complaint. The dispute concerned the surrender of a Turkish national to Turkey to serve a total prison sentence of over ten years, where the applicant argued that the foreign criminal judgments were rendered in his absence, violating procedural minimum rights, and raised concerns regarding the risk of suicide during transport and incarceration. The court held that the constitutional complaint was not manifestly unfounded, specifically citing potential violations of the right to effective legal remedy under Article 19(4) of the Basic Law due to conflicting documentation on the applicant's presence during the 2015 trial and insufficient investigation by the Higher Regional Court into the risk of self-harm; the subsequent consequences analysis favored the applicant because the prejudice of an unlawful and irreversible surrender outweighed the minimal inconvenience of delaying a potentially lawful surrender.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 19 Abs 4 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG; Prohibition of surrender to Turkey due to potential violation of right to legal protection from in-absentia conviction and unassessed suicide risk: The dispute concerned the surrender of a Turkish national to Turkey to serve a total prison sentence of over ten years, where the applicant argued that the foreign criminal judgments were rendered in his absence, violating procedural minimum rights, and raised concerns regarding the risk of suicide during transport and incarceration. The court held that the constitutional complaint was not manifestly unfounded, specifically citing potential violations of the right to effective legal remedy under Article 19(4) of the Basic Law due to conflicting documentation on the applicant's presence during the 2015 trial and insufficient investigation by the Higher Regional Court into the risk of self-harm; the subsequent consequences analysis favored the applicant because the prejudice of an unlawful and irreversible surrender outweighed the minimal inconvenience of delaying a potentially lawful surrender.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural provision cited in the dispositive as the legal basis for issuing the interim order prohibiting the surrender of the applicant.
Volltext
Erfolgreicher Eilantrag bzgl einer Auslieferung an die Türkei: Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden zur Vollstreckung eines unter Außerachtlassung prozessualer Mindestrechte ergangenen Strafurteils - potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verurteilung in Abwesenheit
[TENOR]
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
[GRUENDE]
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Türkei zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, elf Monaten und 545 Tagen.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, diesen in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Oberlandesgericht könnte seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Gewährung prozessualer Mindestrechte verletzt haben, weil die ausländischen Strafurteile, zu deren Vollstreckung ausgeliefert werden soll, zum Teil in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen sind (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.; BVerfGK 6, 13 ); insbesondere enthalten die von den türkischen Behörden vorgelegten Unterlagen in Bezug auf das Urteil des 12. Strafgerichts erster Instanz Bakirköy vom 16. April 2015 widersprüchliche Angaben zur An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers. Zudem erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs beziehungsweise mögliche und erforderliche Vorkehrungen zu dessen Verhinderung während des Transports des Beschwerdeführers und dessen anschließender Inhaftierung in der Türkei nicht hinreichend aufgeklärt hat.
b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die türkischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.