Inadmissibility of constitutional complaint against property tax statute due to missed one-year deadline and insufficient substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, leaving the challenged statutory provision in force. The dispute concerned a direct challenge against § 38 Abs. 4 of the Baden-Württemberg Land Property Tax Act (LGrStG), which allows for an alternative property value assessment based on an expert appraisal if the actual value deviates by more than 30% from the standard calculation; the complainant alleged violations of the equality principle and property rights under Article 3 and Article 14 of the Basic Law, arguing that the cost burden of the appraisal and the limitation to future tax periods were unconstitutional. The Court found the complaint inadmissible on two grounds: first, the challenge to the original sentences of the provision was time-barred under § 93 Abs. 3 BVerfGG, as the one-year deadline for challenging statutes expiring in December 2022 had passed before the complaint was filed; second, the portion of the complaint targeting a subsequent 2023 amendment failed to meet the substantiation requirements of § 23 Abs. 1 and § 92 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against property tax statute due to missed one-year deadline and insufficient substantiation: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da sie unzulässig ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 38 Abs 4 LGrStG Baden-Württemberg (RIS: GrStG BW) gerichteten Verfassungsbeschwerde - Versäumung der Jahresfrist bzw unzureichende Substantiierung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für das Land Baden-Württemberg. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021 (GBl, S. 1029 f.) eingeführt. § 38 Abs. 4 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl, S. 170 f.) um Satz 3 ergänzt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG kann auf Antrag ein anderer als nach § 38 Abs. 1 und 3 LGrStG ermittelter Wert des Grundstücks festgesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG abweicht. Der Beschwerdeführer sieht Art. 3 und Art. 14 GG verletzt, da die Kosten eines solchen Gutachtens vom Steuerpflichtigen zu tragen seien, das Gutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege und nur für zukünftige Erhebungszeiträume Berücksichtigung finde.
1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da sie unzulässig ist.
a) Soweit sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG richtet, ist sie bereits verfristet.
Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland wurde am 30. Dezember 2021 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 2 am Tag danach, mithin am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG endete folglich am 30. Dezember 2022 und war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen.
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Satz 3 LGrStG richtet, genügt sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
2. Dem Beschwerdeführer wird durch die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm im Rahmen der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1650/22, - 1 BvR 1718/22 -, Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.