Abuse fee for repeated manifestly inadmissible constitutional complaints lacking mandatory individualized reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint without granting a hearing and imposed a 500 Euro abuse fee on the complainant’s attorney. The dispute involved a constitutional challenge against lower court decisions that the complainant argued violated her fundamental rights; however, the complaint was filed with identical, insufficient arguments that completely lacked the required engagement with the specific merits of the challenged rulings. The Court found the complaint manifestly inadmissible under §§ 92 and 23 BVerfGG due to the absence of individualized reasoning and granted no relief because it lacked both fundamental constitutional significance and prospects of success. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, the Court determined that the filing constituted an abuse of the constitutional remedy, as the attorney had previously been explicitly warned and threatened with fees for repeated submissions of similarly deficient complaints, making the manifest lack of merit apparent and attributable primarily to the legal representative.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse fee for repeated manifestly inadmissible constitutional complaints lacking mandatory individualized reasoning: The dispute involved a constitutional challenge against lower court decisions that the complainant argued violated her fundamental rights; however, the complaint was filed with identical, insufficient arguments that completely lacked the required engagement with the specific merits of the challenged rulings. The Court found the complaint manifestly inadmissible under §§ 92 and 23 BVerfGG due to the absence of individualized reasoning and granted no relief because it lacked both fundamental constitutional significance and prospects of success. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, the Court determined that the filing constituted an abuse of the constitutional remedy, as the attorney had previously been explicitly warned and threatened with fees for repeated submissions of similarly deficient complaints, making the manifest lack of merit apparent and attributable primarily to the legal representative.
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KI-generiertMain ground for the dismissal of the constitutional complaint as it lacks prospects of success and fundamental constitutional significance.
Basis for the imposition of a 500 Euro abuse fee on the complainant's attorney for filing a manifestly hopeless complaint.
Volltext
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung aussichtsloser Verfassungsbeschwerden trotz Hinweises und Androhung einer Gebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt (…), wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 m.w.N.; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten der Beschwerdeführenden auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.).
Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen nicht auseinander. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für die Beschwerdeführerin und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 5). Mit Beschlüssen vom 31. März 2023 und 19. Mai 2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht.
Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).