Gegenvorstellung against unchallengeable non-acceptance of constitutional complaint; exhaustion of legal remedies and finality of chamber decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s objection (Gegenvorstellung) filed after the conclusion of the constitutional complaint proceedings. The dispute concerned an objection to a prior non-acceptance decision by the chamber, which had previously held that the case was moot due to the applicant’s death or lacked sufficient constitutional reasoning regarding property rights (Art. 14 Basic Law). The court ruled that such non-acceptance decisions by the chamber are generally unappealable and cannot be amended by the chamber itself after the exhaustion of legal remedies, citing the public interest in finality. The court found no exception based on a violation of the right to be heard under Art. 103 para. 1 Basic Law, noting that the applicant had failed to adequately raise constitutional property rights arguments in the lower courts, rendering the original decision unassailable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, Art. 14 GG; Gegenvorstellung against unchallengeable non-acceptance of constitutional complaint; exhaustion of legal remedies and finality of chamber decisions: Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Verwerfung einer nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhobenen Gegenvorstellung
[TENOR]
Die Gegenvorstellung vom 9. August 2023 zum Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2023 - 1 BvR 932/22 - wird verworfen.
[GRUENDE]
Die nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorgebrachte Gegenvorstellung ist zu verwerfen.
Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob sich die Verfassungsbeschwerde bereits mit dem Tod der Beschwerdeführerin erledigt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2023 - 1 BvR 932/22 -, Rn. 1 f.). Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Die Gegenvorstellung rügt, die von der Kammer geforderte Darlegung bereits im Ausgangsverfahren angestellter verfassungsrechtlicher Erwägungen stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiermit wird eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nicht vorgebracht. Die Gegenvorstellung rügt vielmehr eine inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung, bei der sie im Übrigen verkennt, dass die Verfassungsbeschwerde eine Auslegung des einfachen Rechts angestrebt hat, die ohne auf Art. 14 GG gestützte verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar war, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten war, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise hiermit zu befassen (vgl. BVerfGE 112, 50 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.