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1 BvR 1507/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230912.1bvr150723 KI-generiert

Interim suspension of pharmaceutical price controls rejected for lack of demonstrated irreversible existential threat

Geschäftsnummer 1 BvR 1507/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant's request for interim relief, leaving the challenged statutory provisions in force. The applicant, a pharmaceutical re-importer, challenged amendments to the Fifth Book of the Social Code (SGB V) enacted by the GKV Financial Stabilization Act, which increased pharmacy discounts, extended price moratoriums, introduced retroactive reimbursement caps, and established a combination discount. The Court held that the strict requirements for suspending the enforcement of a law under § 32 BVerfGG were not met; specifically, the applicant failed to demonstrate an irreversibly severe economic disadvantage or an imminent threat to its continued existence, as generic claims of reduced profitability or generic "economic threat" were insufficient to justify intervening in the legislative domain, particularly given the applicant's own admission that its earlier request for a statutory exception had failed due to a lack of existential danger.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 130e SGB V, § 32 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V; Interim suspension of pharmaceutical price controls rejected for lack of demonstrated irreversible existential threat: Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das im Ausland erworbene Arzneimittel importiert und in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen § 130a Abs. 1b und Abs. 3a Satz 1, § 130b Abs. 3a Satz 2 bis 9 und § 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, GKV-FinStG) vom 7. November 2022 (BGBl I S. 1990), die jeweils am 12. November 2022 in Kraft getreten sind.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Wirtschaftsrecht unmittelbare Bedrohung Preisstabilität Finanzvorschriften Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs 1 BVerfGG
Erfolgloser Eilantrag eines Arzneimittel-Reimporteurs gegen verschiedene Änderungen der §§ 130a, 130b und 130e SGB V (RIS: SGB 5) - schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
§ 130e SGB V
3a Satz 2 SGB V) und den neu eingeführten Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V).
§ 32 BVerfGG
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.
§ 92 BVerfGG
1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl.
§ 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde selbst ausführt, dass der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vom Rabatt der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 99
BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).
BVerfGE 157, 332
zuletzt BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 ; stRspr).
BVerfGE 122, 342
BVerfGE 122, 342 ; 157, 332 ; 160, 336 ; stRspr).
BVerfGE 118, 111
BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr).
BVerfGE 160, 164
BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 972/20
Suspension of rent cap statute challenged as disproportionate interference with property rights
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag eines Arzneimittel-Reimporteurs gegen verschiedene Änderungen der §§ 130a, 130b und 130e SGB V (RIS: SGB 5) - schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das im Ausland erworbene Arzneimittel importiert und in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen § 130a Abs. 1b und Abs. 3a Satz 1, § 130b Abs. 3a Satz 2 bis 9 und § 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, GKV-FinStG) vom 7. November 2022 (BGBl I S. 1990), die jeweils am 12. November 2022 in Kraft getreten sind.

Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich um die Erhöhung des Rabattes der pharmazeutischen Unternehmer (§ 130a Abs. 1b SGB V), die Verlängerung des sogenannten Preismoratoriums gemäß § 130a Abs. 3a SGB V, die rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrages (§ 130b Abs. 3a Satz 2 SGB V) und den neu eingeführten Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V).

II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.).

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 ; stRspr). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 157, 332 ; 160, 336 ; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr).

Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.). Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12). Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

2. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Eilantrag keinen Erfolg. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihr durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin lassen nicht erkennen, dass ihr derart gravierende und irreversible Folgen drohten, die es rechtfertigen würden, die angegriffenen gesetzlichen Regelungen außer Vollzug zu setzen. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache finanzielle Nachteile erleide, die nicht ausgleichbar seien, ist zunächst zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153 ; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18). Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 -, Rn. 42).

Eine solche drohende Existenzgefährdung hat die Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen nachvollziehbaren, individualisierten und konkreten Weise dargelegt. Der Hinweis darauf, dass "nicht mehr wie bisher mit Gewinn" gearbeitet beziehungsweise nicht "mehr so wie in der Vergangenheit" gewirtschaftet werden könne, genügt angesichts der besonders hohen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll, ebenso wenig wie die pauschale Behauptung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Eine solche lässt sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde selbst ausführt, dass der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vom Rabatt der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG von vornherein aussichtslos gewesen sei, da es an einer Existenzgefährdung der marktführenden Beschwerdeführerin fehle.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.