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2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522 KI-generiert

Wahlprüfungsbeschwerde: Abweisung per a-limine-Beschluss unter Verweis auf Berichterstatterschreiben gemäß § 24 S. 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the electoral complaints and rejected the application for interim relief. The dispute concerned an electoral challenge filed against the results of federal elections, accompanied by a request for interim measures to prevent the effects of the contested outcome. Relying on the grounds set forth in the reporting judge's letter of July 12, 2023, the Court invoked Section 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to dispense with a further detailed justification for the dismissal. The request for interim relief was rejected as moot, having been rendered obsolete by the resolution of the German Bundestag dated March 30, 2023.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerde: Abweisung per a-limine-Beschluss unter Verweis auf Berichterstatterschreiben gemäß § 24 S. 2 BVerfGG: Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Wahlergebnis Vorläufiger Rechtsschutz Ungültigkeit einer Wahl Verfassungsbeschwerde im Ausland Parlamentsrecht Gliedstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.