Inadmissibility of interim constitutional relief for failure to substantiate the main complaint and submit challenged decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (1st Senate, 1st Chamber) dismissed the applicants' application for interim relief, ruling that the request for an injunction under § 32 Abs. 1 BVerfGG was inadmissible. The applicants sought urgent constitutional protection against a lower court’s order and a lawyer’s brief concerning their conviction to pay attorney's fees. The Court held that the application failed to meet the strict requirements for interim relief because the applicants did not substantively demonstrate that a main constitutional complaint would not be inadmissible or manifestly unfounded. Specifically, the Court cited the provisions of §§ 23 and 92 BVerfGG, which require the appellant to substantiate the alleged violation of fundamental rights by specifying the rights and the impugned act, and § 93 BVerfGG, which mandates the submission of the challenged decisions and underlying documents within the statutory deadline; the applicants failed to file or adequately reproduce the necessary documents, including the purpose of the challenged lawyer's brief, rendering the underlying constitutional complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Inadmissibility of interim constitutional relief for failure to substantiate the main complaint and submit challenged decisions: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Begründungsmangel bei Nichtvorlage der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen einen gerichtlichen Beschluss und einen anwaltlichen Schriftsatz im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 2318/21 -, Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ein mit dem Antrag gleichermaßen angegriffener anwaltlicher Schriftsatz vom 18. Juli 2023 haben soll, erschließt sich ebenso wenig. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wäre daher unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.