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1 BvQ 71/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230725.1bvq007123 KI-generiert

Constitutional complaint for interim relief against court inactivity: inadmissibility due to non-exhaustion of legal remedies

Geschäftsnummer 1 BvQ 71/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for an interim injunction, dismissing the application as inadmissible. The applicant sought provisional relief to enforce first-instance objectives in an ongoing civil dispute concerning defamation and data protection (injunction, deletion, and damages), arguing that the specialized court failed to act. The Court held that the application failed to meet the specific pleading requirements for interim relief under § 32 BVerfGG because a subsequent constitutional complaint would be inadmissible due to the non-exhaustion of legal remedies and a failure to comply with the subsidiarity principle, as the applicant did not demonstrate that they had challenged the lower court's inactivity or that a rare exception to the exhaustion requirement applied.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Constitutional complaint for interim relief against court inactivity: inadmissibility due to non-exhaustion of legal remedies: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Erschöpfung des Instanzenzuges üble Nachrede Verfassungsbeschwerde im Ausland Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 68, 376
BVerfGE 68, 376 ), ist nicht dargetan.
BVerfGE 112, 50
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag zur Durchsetzung erstinstanzlicher Rechtsschutzziele bei "Untätigkeit" der Fachgerichte - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsbegehren.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstinstanzliche Rechtsschutzziele gegenüber den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens wegen entsprechender Untätigkeit des Landgerichts verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 ), ist nicht dargetan. Zudem bringt der Antragsteller nicht vor, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren auch nur gerügt zu haben, so dass eine nach seinem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.