Standing of corporate sponsor to challenge health insurance reserve transfer statute under German constitutional law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the outcome final and unappealable. The dispute concerned a challenge to § 272 (1) sentences 1 to 3 of the Social Code V (SGB V), which mandated the transfer of specific portions of health insurance reserves to the health fund in 2021, specifically regarding non-open corporate health insurance funds where the employer bears liability upon dissolution. The Court ruled the complaint inadmissible because the complainant, acting as a corporate entity rather than the health insurance fund itself, failed to sufficiently demonstrate direct, immediate, and present impairment of its own rights. The decisive legal basis was the requirement under § 93a Abs. 2 BVerfGG and § 92 BVerfGG for adequate substantiation of standing (Beschwerdebefugnis) and the exhaustion of legal remedies, as the statutory provision primarily addressed the health insurance funds directly, meaning the complainant should have challenged the specific administrative transfer order based on that law instead of the abstract norm without explaining why the abstract norm independently violated its constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Standing of corporate sponsor to challenge health insurance reserve transfer statute under German constitutional law: Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 272 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3299), soweit die dort vorgesehene Zuführung bestimmter Anteile der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen gilt, bei denen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Falle der Auflösung oder Schließung für Verpflichtungen gegebenenfalls der Arbeitgeber haftet.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs 1 S 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 272 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3299), soweit die dort vorgesehene Zuführung bestimmter Anteile der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen gilt, bei denen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Falle der Auflösung oder Schließung für Verpflichtungen gegebenenfalls der Arbeitgeber haftet.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. BVerfGE 159, 355 ; stRspr) und der Rechtswegerschöpfung nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend konkret dargelegt worden sind.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift richtet sich jedenfalls unmittelbar nur an die Krankenkassen, nicht hingegen an die Beschwerdeführer als Trägerunternehmen einer Betriebskrankenkasse beziehungsweise dessen Komplementär. Auf dieser Grundlage hat die betroffene Betriebskrankenkasse einen konkreten Zuführungsbescheid erhalten, den die Beschwerdeführer nicht angegriffen haben.
Geht man - wie die Beschwerdeführer - davon aus, die angegriffene Vorschrift greife in die Grundrechte der Beschwerdeführer ein, so fehlt es an hinreichenden Darlegungen, warum die Beschwerdeführer dann nicht den auf dieser gesetzlichen Regelung beruhenden konkreten Zuführungsbescheid hätten angreifen können. Geht man dagegen davon aus, die Beschwerdeführer hätten den konkrete Zuführungsbescheid nicht angreifen können, weil dieser sie nicht in ihren Rechten verletzt, hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb die gesetzliche Grundlage dennoch in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifen kann. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, warum die Frage der Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung anders zu beurteilen sein sollte als die Frage der Betroffenheit durch einen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ergangenen Bescheid.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.