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2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230627.2bvr002223 KI-generiert

Constitutional complaints rejected for insufficient substantiation; threat of misuse fee for substantively empty appeals

Geschäftsnummer 2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) refused to accept two combined constitutional complaints for decision and warned the complainant that a misuse fee of up to 2,600 euros may be imposed for future filings of a similar nature. The dispute involved constitutional appeals that were deemed obviously inadmissible because they failed to meet the mandatory requirements for substantive and sufficient reasoning. Relying on §§ 93a(2) and 93d(1) BVerfGG for the non-acceptance, and §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG for the admissibility defects, the Court cited established case law stating that complaints which are so insufficiently substantiated as to be manifestly hopeless constitute a misuse of the court's resources, thereby justifying the threat of a sanction under § 34(2) BVerfGG to prevent obstruction of constitutional review for other litigants.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaints rejected for insufficient substantiation; threat of misuse fee for substantively empty appeals: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Normenkontrolle Verfahrensmissbrauch ungenügende Gefährdung Begründung in der Sache Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme zweier mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.