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2 BvQ 64/23, 2 BvQ 73/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230613.2bvq006423 KI-generiert

Rejection of repeat constitutional complaints as abusive and lack of substantive admissibility under BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvQ 64/23, 2 BvQ 73/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) jointly connected two proceedings and rejected the applicant's applications for interim relief, imposing a 1,500 EUR abuse fee on the applicant, resulting in the applicant's defeat. The dispute involved isolated requests for interim orders concerning constitutional complaints that the Court deemed obviously inadmissible, with the applicant having previously filed multiple hopeless submissions in similar cases and already received two prior abuse fee sanctions. The decision relied on §§ 32(1) and 34(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), finding that the applications were clearly inadequate under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG due to a lack of substantive content and a failure to identify any rights violation under § 90(1) BVerfGG, constituting an abuse of judicial proceedings by repeatedly burdening the Court with hopeless legal actions.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Rejection of repeat constitutional complaints as abusive and lack of substantive admissibility under BVerfGG: Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Untätigkeitsklage Widerspruchsverfahren Vorläufiger Rechtsschutz Vorherige Verwaltungsbeschwerde Machtmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung zweier ersichtlich unzulässiger isolierter Eilanträge - wiederholte Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen fortwährender Befassung des BVerfG mit gleichgelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.

II. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 1.500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits zweimal eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, haben keinen Erfolg, da in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig wären. Seinen Ausführungen ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).