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2 BvR 900/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230616.2bvr090022 KI-generiert

Exemption from unconditional pre-trial detention after sustained compliance with restrictive conditions

Geschäftsnummer 2 BvR 900/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court modified and repeated its previous interim measure, ordering that the pre-trial detention warrant issued by the Regional Court of Verden be stayed without any conditions or directives until a decision on the constitutional complaint, for a maximum duration of six months. The case involved a constitutional complaint challenging the initial interim measure, which had suspended the detention only under strict conditions requiring the submission of identity documents, twice-weekly police check-ins, and a prohibition on leaving the residence area without permission. Citing Article 5 of the Basic Law and the doctrine of proportionality, the Court determined that the original restrictions were no longer necessary because the complainant had complied with the measures without incident for nearly a year, rendering the residual risk of flight acceptable and the continued impositions disproportionate.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG; Exemption from unconditional pre-trial detention after sustained compliance with restrictive conditions: Diese einstweilige Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Aufenthaltsdauer Restriktive Maßnahmen vorsorgliche Massnahme Polizeikontrolle Grundsatz der Dokumentenstrenge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Abändernde Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Bedingungen und Weisungen

[TENOR]

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022, wiederholt durch Beschluss vom 20. Dezember 2022, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass der gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - erlassene Haftbefehl bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen außer Vollzug gesetzt wird.

[GRUENDE]

I. Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen.

Diese einstweilige Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.

I. Eine einstweilige Anordnung kann durch das Bundesverfassungsgericht dann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2). Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung kann es rechtfertigen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlässt (vgl. BVerfGE 140, 211 ). Dementsprechend kann auch eine bereits erlassene einstweilige Anordnung jederzeit vom Bundesverfassungsgericht abgeändert werden, wenn dies in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten ist (vgl. BVerfGE 4, 110 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 7).

Die mit Beschluss vom 14. Juli 2022 vom Senat erlassene und durch Beschluss vom 20. Dezember 2022 wiederholte einstweilige Anordnung war danach unter Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderungen zu wiederholen. Sie erweist sich im Hinblick auf die ausgesprochene Bedingung und die dem Beschwerdeführer auferlegten Weisungen nicht mehr als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist den angeordneten Maßnahmen seit knapp einem Jahr beanstandungsfrei nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist das verbleibende Risiko, dass er sich einer etwaigen Strafverfolgung gleichwohl entzieht, nunmehr hinnehmbar.