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1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230515.1bvr063323 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for lack of substantiation: boilerplate recitation of standards without case-specific fundamental rights analysis

Geschäftsnummer 1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept two constitutional complaints for decision, thereby leaving the underlying procedural rulings intact. The complainants challenged a procedural matter, but the court determined the complaints were inadmissible due to a lack of sufficient substantiation. Under §§ 23, 92, and 93a BVerfGG, a constitutional complaint must specifically apply established constitutional standards to the concrete facts of the case; the court found that the appellants merely recited general legal principles without case-specific analysis, and noted that the submitted arguments appeared to be identical boilerplate reused across multiple distinct proceedings, failing to demonstrate a viable claim of fundamental rights violation.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for lack of substantiation: boilerplate recitation of standards without case-specific fundamental rights analysis: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 ; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 m.w.N.).

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge einzelne Grundrechte Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Verfassungskonformität ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 220
BVerfGE 140, 220 ; stRspr).
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 m.w.N.).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 ; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 m.w.N.).

Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.