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2 BvR 2013/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230523.2bvr201322 KI-generiert

Proportionality of debt enforcement under Art. 2 Abs. 2 GG: Failure to balance debtor's health and housing interests

Geschäftsnummer 2 BvR 2013/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the lower state authority to reimburse the applicants' necessary legal costs, fixing the matter's value at 10,000 EUR for the constitutional complaint and 5,000 EUR for the interim relief proceedings, thereby resolving the case in favor of the applicants following their declaration of mootness. The dispute concerned the proportionality of enforcement measures in a debt collection case, where the applicants challenged a lower court's refusal to suspend enforcement of a residential property, alleging that the decision disregarded their severe health vulnerabilities and imminent housing loss. The Court applied § 34a Abs. 3 BVerfGG to award costs based on equity, finding that a cursory review indicated the constitutional complaint was clearly likely to succeed because the enforcement constituted a disproportionate interference with the fundamental right to life and physical integrity under Art. 2 Abs. 2 Satz 1 of the Basic Law. The Court determined that the lower court failed to adequately balance the debtor's immediate interests in preserving life and health against the creditor's interests, particularly by not properly weighing evidence regarding the applicants' ability to secure alternative housing, thus establishing that the enforcement violated the principle of proportionality.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 765a ZPO, § 14 Abs. 1 RVG; Proportionality of debt enforcement under Art. 2 Abs. 2 GG: Failure to balance debtor's health and housing interests: a) Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer ist über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit zu entscheiden.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verhältnismässigkeitsprinzip Streitgegenstand Eigentumsrecht verfassungsmässiger Grundsatz Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).
2 BvR 1490/16
Interim injunction against demolition of allotment garden buildings: balancing irreversible property loss against prohibited self-help in disputed tenancy
BVerfGE 52, 214
BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren für das Eil- sowie für das Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung - Erfolgsaussicht bei überschlägiger Beurteilung bejaht

[TENOR]

1. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2. a) Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer ist über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit zu entscheiden.

Zwar findet eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ). Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt aber dennoch in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde hatte bei kursorischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die verfassungsrechtliche Lage ist geklärt.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).

Die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) des gesundheitlich sehr stark beeinträchtigten Beschwerdeführers zu 2. dar. Das Gericht hat eine die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in gebotenem Maß berücksichtigende Abwägung nicht vorgenommen. Es hat die konkreten Nachweise der Beschwerdeführer über die zeitnahe Beschaffung von Ersatzwohnraum bei der Abwägung nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt.

b) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung betreffend das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht ebenfalls auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen geboten.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

a) Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Werts Anlass geben.

b) Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.