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1 BvR 1991/18 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230403.1bvr199118 KI-generiert

Subject-matter value fixation in constitutional complaint proceedings: no legal interest in judicial determination where statutory minimum applies

Geschäftsnummer 1 BvR 1991/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant’s request for the court to fix the subject matter value and rejected the claim for reimbursement of legal costs, thereby upholding the statutory minimum value and denying expenses. The dispute concerned an ancillary procedural matter in a constitutional complaint proceeding where the underlying complaint had not been admitted for decision, raising the question of whether a subject matter value exceeding the statutory minimum of €5,000 was justified. The Court held that no legal interest in judicial determination of the subject matter value existed because, in the absence of substantive adjudication of the constitutional complaint, the statutory minimum applies unless exceptional circumstances are proven, which were not demonstrated here. Consequently, the mandatory reimbursement of costs under § 34a(2) BVerfGG did not apply as the complaint was not upheld, and discretionary reimbursement under § 34a(3) BVerfGG was denied as no equitable grounds for an exception were found.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Subject-matter value fixation in constitutional complaint proceedings: no legal interest in judicial determination where statutory minimum applies: Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).

Schlagwörter

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Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwertberechnung Verfahrenskosten richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.