Determining subject matter value for a non-accepted constitutional complaint and rejecting expense reimbursement due to lack of legal interest and non-merits outcome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe First Chamber of the German Federal Constitutional Court rejected the applicant's petition for the determination of the subject matter value and denied the application for the reimbursement of out-of-pocket expenses. The dispute arose following the non-acceptance of a constitutional complaint for decision, where the applicant sought a judicial determination of a subject matter value exceeding the statutory minimum to facilitate cost recovery. The court held that no legal interest in judicial determination exists because, in the absence of a substantive decision on the merits, the statutory minimum subject matter value of €5,000 applies under § 37 (2) sentence 2 RVG; furthermore, the request for expense reimbursement was denied as it is conditioned on the constitutional complaint being found well-founded or on exceptional equity grounds under § 34a BVerfGG, neither of which was met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Determining subject matter value for a non-accepted constitutional complaint and rejecting expense reimbursement due to lack of legal interest and non-merits outcome: Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).
2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.