Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 51/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230429.2bvq005123 KI-generiert

Constitutional prohibition of forced medical feeding for pre-trial detainee based on balancing of interests and lack of psychiatric evaluation of suicide intent

Geschäftsnummer 2 BvQ 51/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) rejected the applicant's application for an interim injunction, thereby upholding the lower court's order for forced medical feeding. The applicant, a pre-trial detainee, challenged a Federal Court of Justice decision ordering forced nutrition against his will as he attempted to fast unto death. In its decision, the Court applied the balancing of interests test under § 32(1) BVerfGG, concluding that the potential irreversibility of death should the injunction be granted and the subsequent constitutional complaint fail outweighed the applicant's rights infringement from enduring forced feeding. This assessment was reinforced by the Court's finding that a reliable psychiatric evaluation confirming the voluntary and responsible nature of the suicide intent was still lacking.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional prohibition of forced medical feeding for pre-trial detainee based on balancing of interests and lack of psychiatric evaluation of suicide intent: Der in Untersuchungshaft befindliche Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Vollstreckung aus dem - die zwangsweise Ernährung des Antragstellers anordnenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2023 auszusetzen.

Schlagwörter

KI-generiert
medizinische Zwangsbehandlung Folterverbot Untersuchungshaft Rechte der inhaftierten Person Recht auf Leben Hungerstreik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 7, 367
BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).
BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 158, 210 ).
BVerfGE 153, 182
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erfolgloser isolierter Eilantrag eines Untersuchungshäftlings gegen zwangsweise Ernährung - Folgenabwägung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Der in Untersuchungshaft befindliche Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Vollstreckung aus dem - die zwangsweise Ernährung des Antragstellers anordnenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2023 auszusetzen.

2. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die - gegebenenfalls noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 158, 210 ).

b) Gemessen hieran kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht jedoch zulasten des Antragstellers aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, müsste der Antragsteller zunächst eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung hinnehmen. Denn er müsste - jedenfalls bis zum Vorliegen einer belastbaren psychiatrischen Einschätzung der Ernsthaftigkeit seines Sterbewunsches - die von ihm abgelehnte zwangsweise Ernährung dulden. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so wären irreversible Folgen - das Ableben des Antragstellers - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Diese wiegen schwerer als die dem Antragsteller drohenden Grundrechtsbeeinträchtigungen, zumal es zweifelhaft ist, ob sein Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen ist (vgl. BVerfGE 153, 182 ). Dieser Sterbewunsch wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ärztlicherseits offenbar unterschiedlich beurteilt, ohne dass schon eine fundierte psychiatrische Begutachtung vorliegt, die alle auf der Hand liegenden Besonderheiten des vorliegenden Falles erfasst und nachvollziehbar bewertet. Dies ist bei der fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme vom 27. April 2023 nicht der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.