Failure to exhaust judicial review under § 172(2) StPO renders constitutional complaint in prosecutorial inactivity case inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, rendered the pending request for interim relief moot, and denied the applicant’s application for admission of legal counsel, effectively leaving the underlying district attorney’s decision in force. The dispute concerned a procedural requirement in a compulsion-to-sue matter, where the applicant challenged a district attorney’s refusal to initiate criminal proceedings without first exhausting the statutory remedies. The court held the complaint inadmissible because the applicant failed to file a motion for judicial review under § 172(2) of the Code of Criminal Procedure, thereby violating the requirement of exhaustion of the legal remedy under Article 93(1) No. 1 of the Basic Law; consequently, the admission of legal counsel under § 22(1) Sentence 4 of the Federal Constitutional Court Act was denied as the defect was incurable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 172 Abs. 2 StPO, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Failure to exhaust judicial review under § 172(2) StPO renders constitutional complaint in prosecutorial inactivity case inadmissible: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in einer Klageerzwingungssache - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Zulassung von Frau Dr. (…) als Beistand wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt hat. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Gründe, die die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; stRspr). Diese Voraussetzungen sind angesichts der nicht mehr behebbaren Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.