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1 BvR 2321/20 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230323.1bvr232120 KI-generiert

Judicial fixation of subject matter value exceeding statutory minimum in constitutional complaint proceedings denied for lack of legal interest

Geschäftsnummer 1 BvR 2321/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for the judicial determination of the subject matter value (Gegenstandswert) in a constitutional complaint proceeding, leaving the statutory minimum in force. The dispute concerned an applicant's attempt to exceed the default subject matter value following the non-admission of their constitutional complaint, which had been declared inadmissible due to a failure to demonstrate personal standing. The Court held that there was no need for legal protection (Rechtsschutzbedürfnis) to increase the value above the statutory minimum of €5,000 established by § 37(2) sentence 2 of the German Lawyers' Fees Act (RVG), a rule that generally applies when a constitutional complaint is not admitted for decision, as the applicant provided no reasons justifying a deviation from this standard.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Judicial fixation of subject matter value exceeding statutory minimum in constitutional complaint proceedings denied for lack of legal interest: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitgegenstand fehlende Legitimation Mindeststrafe gesetzlicher Verzugszins ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
2 BvR 1790/94
Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn.
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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer Darlegung der eigenen Betroffenheit bereits unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2 f.).