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2 BvQ 35/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230412.2bvq003523 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional interim relief in criminal proceedings for failure to substantiate prospects of success

Geschäftsnummer 2 BvQ 35/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for a temporary injunction, ruling that the petition was inadmissible. The dispute concerned a pending criminal proceeding, where the applicant sought interim relief to halt or modify the criminal process. The court determined that the applicant failed to substantiate the requirements under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, specifically failing to demonstrate that a main constitutional complaint would not be inherently inadmissible or manifestly unfounded, thereby denying the requested relief and upholding the status quo of the underlying criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional interim relief in criminal proceedings for failure to substantiate prospects of success: Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung hängiges Verfahren Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines Strafverfahrens - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.