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1 BvR 310/23 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230227.1bvr031023 KI-generiert

Constitutional complaint lacking sufficient prospect of success: rejection of legal aid and non-acceptance for failure to substantiate fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 310/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany (1st Senate, 1st Chamber) refused to hear the constitutional complaint, leaving the challenged decision in force. The applicant, who sought legal aid and the appointment of counsel for the beintented filing of the constitutional complaint, challenged an underlying judgment without specifying the exact subject matter or the alleged violation of fundamental rights. The Court rejected the legal aid application because the applicant failed to demonstrate sufficient prospects of success under Section 114(1) Sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) and did not adequately substantiate how the impugned decision violated fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights. Relying on Section 93d(1) Sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the Chamber abstained from providing a further detailed justification for the non-acceptance order, which is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint lacking sufficient prospect of success: rejection of legal aid and non-acceptance for failure to substantiate fundamental rights violation: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Zivilprozessordnung Grundrechte Bestellung eines Rechtsbeistands Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.