Rejection of isolated interim relief for manifestly inadmissible constitutional complaints and imposition of abuse fee for repeated frivolous filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's isolated applications for interim relief in debt enforcement cases and imposed a 1,000 Euro abuse fee, effectively ruling against the applicant. The dispute involved repeated, substantively empty applications seeking preliminary injunctions in proceedings to compel payment, which the court found to be procedurally defective and abusive given the applicant's history of similar rejected filings. The Court held that the applications were manifestly inadmissible because the underlying constitutional complaints would fail to meet the essential requirements of the Federal Constitutional Court Act regarding substantiation and argumentation, and that the repeated filing of identical, futile applications constituted an abuse of rights under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act, warranting a monetary penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Rejection of isolated interim relief for manifestly inadmissible constitutional complaints and imposition of abuse fee for repeated frivolous filings: Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung offensichtlich unzulässiger isolierter Eilanträge in Klageerzwingungssachen - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter, völlig substanzloser Antragstellung trotz Nichtannahme- bzw Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
[TENOR]
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 1.000 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, haben keinen Erfolg, da in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig wären. Seinen Ausführungen ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).